Die Sache ist eigentlich ziemlich klar: Auch ein ärztlicher Gutachter/Sachverständige hat über die ihm im Rahmen der Tätigkeit als Gutachter bekannt gewordenen zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse Stillschweigen zu wahren (§ 203 StGB). Bei einer Verletzung solcher Privatgeheimnisse droht gem. § 203 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ein besonders erstaunlicher Fall ist mir nun im Bereich des Betreuungsrechts begegnet. Der Sachverständige, ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, wurde vom Betreuungsgericht bestellt. Es ging um die Frage, ob die medizinischen Voraussetzungen zur Erweiterung der Betreuung um die Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt vorliegen.
Nahezu zeitgleich ermittelte die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem Ermittlungsverfahren gegen meinen Betreuten. Auch in diesem Verfahren bestellte man — wie selbstverständlich — den selben ärztlichen Gutachter mit dem Auftrag zu klären, ob der Betroffene gem. §§ 20, 21 StGB schuldfähig ist. Eine (verminderte) Schuldfähigkeit hat häufig den negativen Beigeschmack, dass die Staatsanwaltschaft — auch bei kleineren Delikten — die Notwendigkeit der Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus prüft.
Der Sachverständige rief mich nun an, um mit mir über den aktuellen Lebenssachverhalt meines Betreuten zu sprechen. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nichts von dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und durfte davon ausgehen, dass der Anruf aufgrund des Auftrages des Betreuungsgerichts erfolgt. Insoweit berichtete ich dem Sachverständigen auch von einer erneuten Straftat, von der mein Betreuter seiner Fachkraft der ambulanten Sozialpsychiatrie berichtet haben soll. Erst am Ende des Telefongesprächs erwähnte der Sachverständige nunmehr, eigentlich wegen eines Auftrages der Staatsanwaltschaft angerufen zu haben, so dass ich nach Rücksprache mit dem Betreuungsgericht ein Schreiben an den Sachverständigen verfasste, in dem ich darauf hinwies, dass die Informationen aus dem Telefongespräch nicht für die Staatsanwaltschaft bestimmt waren und aus meiner Sicht auch eine massive Interessenkollision besteht. Der Sachverständige ließ sich davon wenig beeindrucken und verwendete für sein Gutachten im Ermittlungsverfahren nicht nur sämtliche Informationen, die ihm zuvor aus den Akten des Betreuungsgerichts bekannt geworden waren, sondern klärte die Staatsanwaltschaft auch über sämtliche Inhalte unseres Telefongesprächs mit der Folge auf, dass die Staatsanwaltschaft mich nun über die Polizei als Zeugen vernehmen lassen will.
Ich habe für meinen Betreuten bei der Staatsanwaltschaft inzwischen Strafantrag gestellt und auch eine berufsrechtliche Beschwerde an die zuständige Ärztekammer gerichtet.