Es gibt Situationen im Leben, in denen volljährige Menschen ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle die Betreuung mit dem Ziel größtmöglicher Selbstbestimmung in den §§ 1814 ff. BGB geregelt.
Als vom Betreuungsgericht nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellte Betreuer ist es in erster Linie unsere Aufgabe, dem Betreuten als ihm an die Seite gestellte Interessenvertreter Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Dabei haben wir nach § 1821 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich alle Tätigkeiten vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Gem. § 1821 Abs. 2 Satz 1 BGB haben wir uns hierzu an den Wünschen des betroffenen Menschen zu orientieren. Die Tätigkeit umfasst nach § 1823 BGB weiterhin die Möglichkeit, den Betreuten in dem vom Betreuungsgericht angeordneten Aufgabenkreis unter Berücksichtigung der damit verbundenen Aufgabenbereiche gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Als Berufsbetreuer kommen wir insbesondere in Fällen zum Einsatz, in denen eine Betreuung durch eine ehrenamtliche Betreuungsperson (z.B. einen Familienangehörigen) nicht möglich ist.