Zu den unschö­nen Auf­ga­ben eines Betreu­ers mit dem Auf­ga­ben­kreis der Auf­ent­halts­be­stim­mung gehört es auch, einen psy­chisch kran­ken Men­schen zur Abwen­dung eines dro­hen­den erheb­li­chen gesund­heit­li­chen Scha­dens — wie es der Gesetz­ge­ber in § 1906 Abs. 1 BGB for­mu­liert hat — frei­heits­ent­zie­hend in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus unter­zu­brin­gen. Eine sol­che geschlos­se­ne Unter­brin­gung erfor­dert wegen der Schwe­re des damit ver­bun­de­nen Grund­rechts­ein­griffs nach § 1906 Abs. 2 BGB die Geneh­mi­gung durch das Betreu­ungs­ge­richt. Das Gericht ord­net in die­sem Zusam­men­hang regel­mä­ßig auch die Zufüh­rung zur Unter­brin­gung an. Nach § 326 Abs. 2 FamFG darf die Behör­de Gewalt nur anwen­den, wenn das Gericht dies aus­drück­lich ange­ord­net hat. Sie ist sodann nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB befugt, erfor­der­li­chen­falls die Unter­stüt­zung der poli­zei­li­chen Voll­zugs­or­ga­ne nach­zu­su­chen.

Wie eine sol­che Zufüh­rung eska­lie­ren kann, kann man einem Bericht im Ham­bur­ger Abend­blatt vom 13.08.2018 hier ent­neh­men. Mein Betreu­ter galt als gewalt­be­reit und hat­te auch schon eini­ge Zeit in einem foren­si­schen Kran­ken­haus gelebt. Kein Wun­der inso­weit, dass die Mit­ar­bei­ter des zen­tra­len Zufüh­rungs­diens­tes, der in Ham­burg beim Bezirks­amt Alto­na spe­zi­ell für die Zufüh­rung von psy­chisch kran­ken Men­schen ein­ge­rich­tet wur­de, die Poli­zei um Unter­stüt­zung baten. Was dann pas­sier­te, hat­te aber nichts mehr mit dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu tun. Im Gesetz zum Schutz der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung (SOG) heißt es im § 4 Abs. 1 nach Lan­des­recht:

Eine Maß­nah­me muss zur Gefah­ren­ab­wehr geeig­net sein. Sie ist auch geeig­net, wenn sie die Gefahr nur ver­min­dert oder vor­über­ge­hend abwehrt. Sie darf gegen die­sel­be Per­son wie­der­holt wer­den.

In § 4 Abs. 2 SOG heißt es sodann:

Kom­men für die Gefah­ren­ab­wehr im Ein­zel­fall meh­re­re Maß­nah­men in Betracht, so ist nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen die­je­ni­ge Maß­nah­me zu tref­fen, die den Ein­zel­nen und die All­ge­mein­heit am wenigs­ten belas­tet. Bleibt eine Maß­nah­me wir­kungs­los, so darf in den Gren­zen der Absät­ze 1 bis 3 eine stär­ker belas­ten­de Maß­nah­me getrof­fen wer­den.

Die prak­ti­sche Umset­zung die­ses Grund­sat­zes der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit sah nun­mehr so aus, dass die Poli­zei mit einem aus meh­re­ren schwer bewaff­ne­ten Poli­zis­ten bestehen­den Son­der­ein­satz­kom­man­do die Woh­nungs­tür mei­nes Betreu­ten auf­brach und die­sen — im Wohn­zim­mer auf dem Sofa schla­fend — mit einem nach Anga­ben des Betrof­fe­nen meh­re­re Minu­ten andau­ern­den Hun­de­biss in den Ober­schen­kel über­rasch­te, um ihn sodann am gan­zen Kör­per fixiert auf einer Ret­tungs­tra­ge in den Ret­tungs­wa­gen trans­por­tie­ren zu las­sen. Der Betreu­te hat­te sich — ent­ge­gen dem Bericht im Ham­bur­ger Abend­blatt — zu kei­nem Zeit­punkt gegen sei­ne Zufüh­rung “gewehrt”, son­dern war viel­mehr schla­fend auf dem Sofa ange­trof­fen wor­den. Auch ließ sich der Ein­satz­lei­ter vor Ort von mir nicht von mil­de­ren Mit­teln über­zeu­gen und erklär­te, dass die Wahl der Maß­nah­men in sei­nem Ermes­sen lie­ge.

Eine Maß­nah­me, die aus mei­ner Sicht und mit Blick auf das Lan­des­recht unver­hält­nis­mä­ßig und inso­weit rechts­wid­rig war. Von einem Ver­stoß gegen höher­ran­gi­ges Recht ganz zu schwei­gen. Aber dar­über woll­te die Pres­se offen­sicht­lich nicht berich­ten.

“SEK über­wäl­tigt psy­chisch kran­ken Mann in Hum­mels­büt­tel”

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