Ist ein Betroffener, für den ein Betreuer bestellt ist, auf der Grundlage des § 126a StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebracht, so kommt auch bei massiver Eigengefährdung eine Fixerung des Betroffenen unter Anwendung der Vorschriften der §§ 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB nicht in Betracht, da der Betroffene sich sodann nicht in einer Unterbringung i.S.d. § 1906 BGB befindet, sondern in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, für die allein die Vorschriften des einschlägigen Vollzugsgesetzes heranzuziehen sind.
Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2019 im Verfahren 301 T 395/19, mit dem ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.10.2019 aufgehoben worden ist, mit dem das Amtsgericht die zeitweise oder regelmäßig erfolgende Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Fixierung der Extremitäten genehmigt hatte. Für den Betroffenen, der unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen leidet, war ich im unmittelbaren Anschluss an eine mehrjährige Haftstrafe bestellt worden, hatte ihn trotz dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB aber nicht geschlossen unterbringen können, weil im Anschluss an die Haftstrafe eine Unterbringung in der Forensik durch einstweiligen Unterbringungsbeschluss erfolgt war.
Das Landgericht stützt sich hierbei auf eine Entscheidung des BGH vom 28.07.2015 (Az. XII ZB 44/15), nach der freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB, zu denen auch eine über die Unterbringung hinausgehende Fixierung zählt, nur in Betracht kommen würden, wenn sich der Betroffene in einer offenen Einrichtung befinde oder nach § 1906 Abs. 1 BGB bereits untergebracht sei.