Ist ein Betrof­fe­ner, für den ein Betreu­er bestellt ist, auf der Grund­la­ge des § 126a StPO in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus des Maß­re­gel­voll­zu­ges unter­ge­bracht, so kommt auch bei mas­si­ver Eigen­ge­fähr­dung eine Fixe­rung des Betrof­fe­nen unter Anwen­dung der Vor­schrif­ten der §§ 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB nicht in Betracht, da der Betrof­fe­ne sich sodann nicht in einer Unter­brin­gung i.S.d. § 1906 BGB befin­det, son­dern in einer öffent­lich-recht­li­chen Unter­brin­gung, für die allein die Vor­schrif­ten des ein­schlä­gi­gen Voll­zugs­ge­set­zes her­an­zu­zie­hen sind.

Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Land­ge­richts Ham­burg vom 20.11.2019 im Ver­fah­ren 301 T 395/19, mit dem ein Beschluss des Amts­ge­richts Ham­burg vom 28.10.2019 auf­ge­ho­ben wor­den ist, mit dem das Amts­ge­richt die zeit­wei­se oder regel­mä­ßig erfol­gen­de Frei­heits­ent­zie­hung des Betrof­fe­nen durch Fixie­rung der Extre­mi­tä­ten geneh­migt hat­te. Für den Betrof­fe­nen, der unter einer kom­bi­nier­ten Per­sön­lich­keits­stö­rung mit dis­so­zia­len und emo­tio­nal-insta­bi­len Antei­len lei­det, war ich im unmit­tel­ba­ren Anschluss an eine mehr­jäh­ri­ge Haft­stra­fe bestellt wor­den, hat­te ihn trotz dem Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 1906 Abs. 1 BGB aber nicht geschlos­sen unter­brin­gen kön­nen, weil im Anschluss an die Haft­stra­fe eine Unter­brin­gung in der Foren­sik durch einst­wei­li­gen Unter­brin­gungs­be­schluss erfolgt war.

Das Land­ge­richt stützt sich hier­bei auf eine Ent­schei­dung des BGH vom 28.07.2015 (Az. XII ZB 44/15), nach der frei­heits­ent­zie­hen­de Maß­nah­men nach § 1906 Abs. 4 BGB, zu denen auch eine über die Unter­brin­gung hin­aus­ge­hen­de Fixie­rung zählt, nur in Betracht kom­men wür­den, wenn sich der Betrof­fe­ne in einer offe­nen Ein­rich­tung befin­de oder nach § 1906 Abs. 1 BGB bereits unter­ge­bracht sei.

Kei­ne Fixie­rung in der Foren­sik nach § 1906 BGB

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