In der aktu­ell erschie­ne­nen 1. Aus­ga­be der Betreu­ungs­recht­li­chen Pra­xis (BtPrax) 2025 — Zeit­schrift für sozia­le Arbeit, gut­ach­ter­li­che Tätig­keit und Rechts­an­wen­dung in der Betreu­ung ist ein Auf­satz von Herrn Dr. Sel­le zum The­ma “Ärzt­li­che Zwangs­maß­nah­men außer­halb des Kran­ken­hau­ses: Ein Blick auf Chan­cen, Risi­ken und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten” (BtPrax 2025, 10 ff.) zu lesen.

Es geht dabei um eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 26.11.2024 (1 BvL 1/24), mit der das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erklär­te, dass § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unver­ein­bar sei.

Ärzt­li­che Zwangs­maß­nah­men außer­halb des Kran­ken­hau­ses: Ein Blick auf Chan­cen, Risi­ken und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten

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