Im Janu­ar hat­te ich an die­ser Stel­le bereits über einen ärzt­li­chen Sach­ver­stän­di­gen berich­tet, der mei­nen Betreu­ten in einem betreu­ungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren begut­ach­tet hat­te, anschlie­ßend aber aus­ge­rech­net auch noch einen gut­ach­ter­li­chen Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu der Fra­ge ange­no­men hat­te, ob die Unter­brin­gung mei­nes Betreu­ten gem. § 63 StGB in einem foren­si­schen Kran­ken­haus (Maß­re­gel­voll­zug) erfor­der­lich sei. Der Sach­ver­stän­di­ge hat­te in die­sem Zusam­men­hang nicht nur sämt­li­che im Betreu­ungs­ver­fah­ren erlang­ten Infor­ma­tio­nen für sein Gut­ach­ten im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft ver­wer­tet, son­dern auch Infor­ma­tio­nen an die Staats­an­walt­schaft wei­ter­ge­lei­tet, zu denen ihm bekannt war, dass die­se nicht für die Staats­an­walt­schaft bestimmt waren. Ziel der Staats­an­walt­schaft war es ganz offen­sicht­lich, durch Mit­wir­kung des Sach­ver­stän­di­gen rechts­wid­rig an Infor­ma­tio­nen zu kom­men, die letzt­lich zu einer foren­si­schen Unter­brin­gung mei­nes Betreu­ten füh­ren könn­ten. Ich hat­te damals straf­recht­li­che Schrit­te und eine Beschwer­de bei der für den Sach­ver­stän­di­gen zustän­di­gen Ärz­te­kam­mer ange­kün­digt.

Die Ärz­te­kam­mer hat sich nun im Rah­men ihrer Berufs­auf­sicht in einer Sit­zung am 22.06.2020 mit der Beschwer­de befasst und fest­ge­stellt, dass die gleich­zei­ti­ge Annah­me eines Gut­ach­tens in einem Betreu­ungs­ver­fah­ren und in einem Ver­fah­ren zur Unter­brin­gung in einem psych­ia­tri­schen Kran­ken­haus nach § 63 StGB die Fra­ge nach der Inter­es­sen­kol­li­si­on aus­wer­fe. Auch wenn es sich im gut­ach­ter­li­chen Ver­fah­ren nicht um ein Arzt-Pati­en­ten-Ver­hält­nis, son­dern um ein Pro­ban­den-Ver­hält­nis han­de­le, hal­te der Vor­stand der Ärz­te­kam­mer die gleich­zei­ti­ge gut­ach­ter­li­che Tätig­keit in bei­den Ver­fah­ren für äußerst kri­tisch und habe die Wei­ter­lei­tung eines Schrei­bens an die Staats­an­walt­schaft als einen Ver­stoß gegen die ärzt­li­che Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung gewer­tet und bean­stan­det. Der ärzt­li­che Sach­ver­stän­di­ge sei über die Auf­fas­sung des Vor­stan­des in ange­mes­se­ner Wei­se unter­rich­tet wor­den.

Der Sach­ver­stän­di­ge selbst zeig­te sich erstaun­li­cher Wei­se wei­ter­hin völ­lig unein­sich­tig sowie ohne Pro­blem­be­wusst­sein und erklär­te gegen­über der Ärz­te­kam­mer, die Ein­ho­lung fremd­ana­mne­ti­scher Infor­ma­tio­nen sei ein übli­cher Vor­gang bei einer medi­zi­ni­schen Beur­tei­lung. Er habe angeb­lich zu Beginn des Gesprächs sei­nen Namen, sei­ne Funk­ti­on und den Hin­ter­grund der Begut­ach­tung genannt.

Die Ent­schei­dung der Ärz­te­kam­mer Ham­burg stärkt damit die Inter­es­sen von Men­schen, die im Rah­men eines Betreu­ungs­ver­fah­rens durch ärzt­li­che Sach­ver­stän­di­ge begut­ach­tet wer­den und ist aus mei­ner Sicht sehr zu begrü­ßen.

Ärz­te­kam­mer Ham­burg weist ärzt­li­chen Gut­ach­ter in die Schran­ken

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