Im Januar hatte ich an dieser Stelle bereits über einen ärztlichen Sachverständigen berichtet, der meinen Betreuten in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren begutachtet hatte, anschließend aber ausgerechnet auch noch einen gutachterlichen Auftrag der Staatsanwaltschaft zu der Frage angenomen hatte, ob die Unterbringung meines Betreuten gem. § 63 StGB in einem forensischen Krankenhaus (Maßregelvollzug) erforderlich sei. Der Sachverständige hatte in diesem Zusammenhang nicht nur sämtliche im Betreuungsverfahren erlangten Informationen für sein Gutachten im Auftrag der Staatsanwaltschaft verwertet, sondern auch Informationen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, zu denen ihm bekannt war, dass diese nicht für die Staatsanwaltschaft bestimmt waren. Ziel der Staatsanwaltschaft war es ganz offensichtlich, durch Mitwirkung des Sachverständigen rechtswidrig an Informationen zu kommen, die letztlich zu einer forensischen Unterbringung meines Betreuten führen könnten. Ich hatte damals strafrechtliche Schritte und eine Beschwerde bei der für den Sachverständigen zuständigen Ärztekammer angekündigt.
Die Ärztekammer hat sich nun im Rahmen ihrer Berufsaufsicht in einer Sitzung am 22.06.2020 mit der Beschwerde befasst und festgestellt, dass die gleichzeitige Annahme eines Gutachtens in einem Betreuungsverfahren und in einem Verfahren zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB die Frage nach der Interessenkollision auswerfe. Auch wenn es sich im gutachterlichen Verfahren nicht um ein Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um ein Probanden-Verhältnis handele, halte der Vorstand der Ärztekammer die gleichzeitige gutachterliche Tätigkeit in beiden Verfahren für äußerst kritisch und habe die Weiterleitung eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft als einen Verstoß gegen die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung gewertet und beanstandet. Der ärztliche Sachverständige sei über die Auffassung des Vorstandes in angemessener Weise unterrichtet worden.
Der Sachverständige selbst zeigte sich erstaunlicher Weise weiterhin völlig uneinsichtig sowie ohne Problembewusstsein und erklärte gegenüber der Ärztekammer, die Einholung fremdanamnetischer Informationen sei ein üblicher Vorgang bei einer medizinischen Beurteilung. Er habe angeblich zu Beginn des Gesprächs seinen Namen, seine Funktion und den Hintergrund der Begutachtung genannt.
Die Entscheidung der Ärztekammer Hamburg stärkt damit die Interessen von Menschen, die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch ärztliche Sachverständige begutachtet werden und ist aus meiner Sicht sehr zu begrüßen.