Neben unserer Tätigkeit als Berufsbetreuer im Zuständigkeitsbereich des Betreuungsgerichts werden wir gelegentlich auch als Berufsvormünder bzw. Ergänzungspfleger durch das Familiengericht bestellt. Die Bestellung eines Vormundes erfolgt nach § 1773 Abs. 1 BGB insbesondere dann, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Zu den Aufgaben des Vormundes gehört neben der rechtlichen Vertretung des “Mündels” in erster Linie die Sorge für die Person und das Vermögen des Minderjährigen. Sind Eltern oder Vormund nur an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert, so kommt nach § 1809 Abs. 1 BGB die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht.
Die Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers erfolgt ausschließlich für Minderjährige. Sie endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für volljährige Menschen kommt sodann nur die Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1814 ff. BGB in Betracht.