Nach einem Beschluss der Zivilkammer 30 des LG Hamburg im Verfahren 330 T 14/19 vom 08.03.2019 darf das Insolvenzgericht bei einem durch den Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge gestellten Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die betreuungsgerichtliche Genehmigung von Schuldenbereinigungsplan und Abtretungserklärung fordern, so dass bei nicht erfolgter Vorlage die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO eintreten kann.
Und das war passiert: Ich hatte für meinen Betreuten, der krankheitsbedingt auf Dauer in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt. Gegenstand dieses Antrages waren auch ein Schuldenbereinigungsplan in Form eines flexiblen Nullplans sowie eine entsprechende Abtretungserklärung.
Nach der Antragstellung hatte sich das Insolvenzgericht auf den Standpunkt gestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan trotz des Nullplans als Prozessvergleich anzusehen sei, so dass er der Genehmigungspflicht des § 1822 BGB unterliege. Das Betreuungsgericht verwehrte mir zugleich die betreuungsgerichtliche Genehmigung mit der Begründung, es könne lediglich ein tatsächlich geschlossener Vergleich genehmigt werden. Hier fehle es bereits im Lichte eines Nullplans an einem Genehmigungsbedürfnis. Später forderte das Insolvenzgericht auch noch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Abtretungserklärung und ließ insoweit die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO eintreten.
Ich hatte die Ansicht des Betreuungsgerichts geteilt und in analoger Anwendung des § 34 InsO (außerordentliche) sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO durch das Insolvenzgericht eingelegt. Diese Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das LG argumentierte insbesondere damit, dass die Abtretungserklärung wegen ihrer Auswirkungen auf den Betreuten zum Schutz seines Vermögens der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfe. Ob Gleiches für den Schuldenbereinigungsplan gelte, wurde vom LG im Beschluss vom 08.03.2019 nicht weiter erörtert.
Da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, ist der Beschluss vom 08.03.2019 rechtskräftig. Zumindest für die Abtretungserklärung als Bestandteil des Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bedeutet dies nunmehr, dass in der Regel die Mitwirkung des Betreuungsgerichtes erforderlich sein dürfte. Jedenfalls dann, wenn der Betreute nicht selber in der Lage ist, die entsprechenden Erklärungen zu unterschreiben.