Die Autoren gehen darin insbesondere auf eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg ein, mit der die Rechte schwer psychisch erkrankter Menschen gestärkt werden, für die trotz erheblicher Eigengefährdung i.S.d. § 1831 Abs. 1 BGB keine geschützt-geschlossene Wohneinrichtung zur Verfügung steht. Das Sozialgericht hatte die Freie und Hansestadt Hamburg durch einstweilige Anordnung hilfsweise verpflichtet, die Kosten für eine 24-stündige 1:1‑Betreuung zu übernehmen. Das Rechtsamt räumte zuvor im Wesentlichen ein, dass in Hamburg geeignete geschützt-geschlossene Einrichtungen seit Jahren fehlen.
Dr. Selle ∙ Gruhdmann & Koll.
Bürogemeinschaft