Die Sache ist eigentlich ziemlich klar: Auch ein ärztlicher Gutachter/Sachverständige hat über die ihm im Rahmen der Tätigkeit als Gutachter bekannt gewordenen zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse Stillschweigen zu wahren (§ 203 StGB). Bei einer Verletzung solcher Privatgeheimnisse droht gem.
WeiterlesenDr. Selle ∙ Gruhdmann & Koll.
Bürogemeinschaft