Unschuldsvermutung auch für Betreute

Zu den Grund­prin­zi­pi­en des Straf­ver­fah­rens gehört die Unschulds­ver­mu­tung, die aus dem Rechts­staats­prin­zip folgt. Das bedeu­tet, dass für Ver­däch­ti­ge oder Beschul­dig­te solan­ge die Ver­mu­tung der Unschuld gilt, bis die Schuld in einem rechts­staat­li­chen Ver­fah­ren fest­ge­stellt wor­den ist. Dass die Unschulds­ver­mu­tung selbst­ver­ständ­lich

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